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Renovationskündigung

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Spezialfall Kündigung infolge Renovation

Rechtsgebiet:
Renovationskündigung
Stichworte:
Renovationskündigung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • nur im Rahmen einer ordentlichen Kündigung (d.h. unter Einhaltung der vertraglichen resp. gesetzlichen Kündigungsfristen und -termine) möglich
  • grundsätzlich darf eine Kündigung nicht gegen Treu und Glauben verstossen, d.h. sie darf nicht ohne objektives, ernsthaftes und schützenswertes Interesse ausgesprochen werden
  • grundsätzlich ist es Sache des Vermieters, ob, wann und in welchem Umfang er ein Mietobjekt sanieren will
  • ob ein Verbleiben der Mieterschaft im Mietobjekt theoretisch möglich wäre und diese bereit wären die Einschränkung zu akzeptieren, ist unerheblich
  • entscheidendes Kriterium ist, ob die Sanierungsarbeiten durch die Benutzung als Wohn- oder Geschäftsraum tangiert (d.h. verteuert oder verlängert) werden
  • damit geplante Sanierungsarbeiten aber zur Kündigung berechtigen, müssen sie so umfassend sein, dass
    • der Verbleib des Mieter im Mietobjekt die Sanierungsarbeiten erschweren resp. verzögern würde
    • gemäss Bundesgericht ist dies nicht der Fall bei:
      • Streichen von Wänden
      • Aussenrenovationen
      • Balkonanbauten
    • folgende Arbeiten sprechen für eine umfassende Sanierung:
      • Grundrissänderungen
      • Küche- und Badsanierung führen zu deren Unbenutzbarkeit
      • Sanierung von Fallleitungen
  • werden Sanierungsarbeiten nur als Kündigungsgrund vorgeschoben, ist die Kündigung missbräuchlich

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