Informationen zur Kündigung eines Mietvertrages wegen Renovation / Sanierung
Spezialfall Kündigung infolge Renovation
nur im Rahmen einer ordentlichen Kündigung (d.h. unter Einhaltung der vertraglichen resp. gesetzlichen Kündigungsfristen und -termine) möglich
grundsätzlich darf eine Kündigung nicht gegen Treu und Glauben verstossen, d.h. sie darf nicht ohne objektives, ernsthaftes und schützenswertes Interesse ausgesprochen werden
grundsätzlich ist es Sache des Vermieters, ob, wann und in welchem Umfang er ein Mietobjekt sanieren will
ob ein Verbleiben der Mieterschaft im Mietobjekt theoretisch möglich wäre und diese bereit wären die Einschränkung zu akzeptieren, ist unerheblich
entscheidendes Kriterium ist, ob die Sanierungsarbeiten durch die Benutzung als Wohn- oder Geschäftsraum tangiert (d.h. verteuert oder verlängert) werden
damit geplante Sanierungsarbeiten aber zur Kündigung berechtigen, müssen sie so umfassend sein, dass
der Verbleib des Mieter im Mietobjekt die Sanierungsarbeiten erschweren resp. verzögern würde
gemäss Bundesgericht ist dies nicht der Fall bei:
Streichen von Wänden
Aussenrenovationen
Balkonanbauten
folgende Arbeiten sprechen für eine umfassende Sanierung:
Grundrissänderungen
Küche- und Badsanierung führen zu deren Unbenutzbarkeit
Sanierung von Fallleitungen
werden Sanierungsarbeiten nur als Kündigungsgrund vorgeschoben, ist die Kündigung missbräuchlich
Weiterführende Informationen
Judikatur
BGE 4A_703/2016 vom 24.05.2017 (Begründung auch bei Renovationskündigung kein Gültigkeitserfordernis)