Informationen zur Kündigung eines Mietvertrages wegen Renovation / Sanierung
Verfahren
Wer die Kündigung anfechten will, hat bei der Schlichtungsbehörde das Kündigungsschutzbegehren einzureichen:
Frist: 30 Tage ab Erhalt der Kündigung
Zuständigkeit: Schlichtungsbehörde am Ort der gelegenen Sache (z.B. Mietobjekt im Bezirk Zürich: Schlichtungsbehörde des Bezirkes Zürich, Wengistrasse 30, Postfach, 8026 Zürich)
Die Schlichtungsbehörde lädt beide Parteien zu einer Verhandlung vor.
kostenlos
keine Parteientschädigung
Die Schlichtungsbehörde versucht zwischen den Parteien eine Einigung herbeizuführen.
Kommt keine Einigung zustande fällt die Schlichtungsbehörde einen Entscheid über die Gültigkeit der Kündigung; evtl. auch über andere prozessuale oder materielle Vorfragen sowie allfällig über die Erstreckung des Mietverhältnisses.
Die unterlegene Partei kann innert 30 Tagen das ordentliche Gericht anrufen; ansonsten wird der Entscheid rechtskräftig.