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Renovationskündigung

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Verfahren

Rechtsgebiet:
Renovationskündigung
Stichworte:
Renovationskündigung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
  1. Wer die Kündigung anfechten will, hat bei der Schlichtungsbehörde das Kündigungsschutzbegehren einzureichen:
    • Frist: 30 Tage ab Erhalt der Kündigung
    • Zuständigkeit: Schlichtungsbehörde am Ort der gelegenen Sache (z.B. Mietobjekt im Bezirk Zürich: Schlichtungsbehörde des Bezirkes Zürich, Wengistrasse 30, Postfach, 8026 Zürich)
  2. Die Schlichtungsbehörde lädt beide Parteien zu einer Verhandlung vor.
    • kostenlos
    • keine Parteientschädigung
  3. Die Schlichtungsbehörde versucht zwischen den Parteien eine Einigung herbeizuführen.
  4. Kommt keine Einigung zustande fällt die Schlichtungsbehörde einen Entscheid über die Gültigkeit der Kündigung; evtl. auch über andere prozessuale oder materielle Vorfragen sowie allfällig über die Erstreckung des Mietverhältnisses.
  5. Die unterlegene Partei kann innert 30 Tagen das ordentliche Gericht anrufen; ansonsten wird der Entscheid rechtskräftig.

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