Informationen zur Kündigung eines Mietvertrages wegen Renovation / Sanierung
Grundregel (ZGB 271 Abs. 1)
Grundsätzlich sind Kündigungen zulässig, wenn sie einem objektiv ernsthaften und schutzwürdigen Motiv und damit einem legitimen Interesse des Kündigenden entsprechen.
Nicht zulässig sind Kündigungen, die gegen Treu und Glauben verstossen.
Fallgruppen unzulässiger Kündigungen:
Kündigung als Schikane oder Rache
Kündigung ohne schutzwürdiges Interesse
Kündigung verstösst gegen das Gebot der schonungsvollen Rechtsausübung
Kündigung erscheint als widersprüchliches Verhalten
Kündigung begründet ein krasses Missverhältnis der gegenseitigen Interessen
Beispiele zulässiger Kündigungen:
Kündigung weil der Mieter wiederholt verspätet den Mietzins zahlt
Kündigung weil zwischen Vermieter und Mieter eine subjektive Unverträglichkeit besteht (sofern im gleichen Haus wohnhaft)
Kündigung gegen einen von zwei streitenden Hausbewohnern um den Hausfrieden wiederherzustellen
Kündigung weil der Vermieter das Mietobjekt selber benutzen will
Kündigung weil das Haus umfassend saniert wird
Kündigung um einen höheren Mietzins zu erlangen, wobei dieser nicht missbräuchlich sein darf