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Renovationskündigung

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Grundregel (ZGB 271 Abs. 1)

Rechtsgebiet:
Renovationskündigung
Stichworte:
Renovationskündigung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Grundsätzlich sind Kündigungen zulässig, wenn sie einem objektiv ernsthaften und schutzwürdigen Motiv und damit einem legitimen Interesse des Kündigenden entsprechen.
  • Nicht zulässig sind Kündigungen, die gegen Treu und Glauben verstossen.
  • Fallgruppen unzulässiger Kündigungen:
    • Kündigung als Schikane oder Rache
    • Kündigung ohne schutzwürdiges Interesse
    • Kündigung verstösst gegen das Gebot der schonungsvollen Rechtsausübung
    • Kündigung erscheint als widersprüchliches Verhalten
    • Kündigung begründet ein krasses Missverhältnis der gegenseitigen Interessen
  • Beispiele zulässiger Kündigungen:
    • Kündigung weil der Mieter wiederholt verspätet den Mietzins zahlt
    • Kündigung weil zwischen Vermieter und Mieter eine subjektive Unverträglichkeit besteht (sofern im gleichen Haus wohnhaft)
    • Kündigung gegen einen von zwei streitenden Hausbewohnern um den Hausfrieden wiederherzustellen
    • Kündigung weil der Vermieter das Mietobjekt selber benutzen will
    • Kündigung weil das Haus umfassend saniert wird
    • Kündigung um einen höheren Mietzins zu erlangen, wobei dieser nicht missbräuchlich sein darf

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