- erst auf Verlangen des Kündigungsempfängers notwendig
- fehlende Begründung deutet auf Missbräuchlichkeit der Kündigung
- unwahre oder unvollständige Begründung deutet ebenfalls auf die Missbräuchlichkeit hin
- Nennung mehrerer Kündigungsgründe ist zulässig, wobei es genügt, wenn einer nicht treuwidrig ist
Judikatur
- BGer 4A_200/2017 vom 29.08.2017 (spätester Zeitpunkt für die Begründung der Sanierungskündigung)