wie oben erwähnt, kann eine Renovationskündigung nur mittels ordentlicher Kündigung ausgesprochen werden
wird eine ordentlichen Kündigung innert der Frist von OR 273 angefochten und von der Schlichtungsbehörde / Gericht für gültig erklärt, hat diese von Amtes wegen zu prüfen, ob das Mietverhältnis zu erstrecken ist (OR 274e Abs. 3 und 274f Abs. 3)
die Schlichtungsbehörde / Gericht führt eine Interessensabwägung durch
Interessen auf Seiten des Mieters (sog. Härtegründe); nicht abschliessend
Orts- und Quartierverbundenheit führen zu eingeschränktem zumutbaren Angebot an Ersatzräumen
schwierige persönliche, familiäre und wirtschaftliche Situation
schwierige Verhältnisse auf dem örtlichen Markt (welche der Mieter mittels Suchbemühungen zu dokumentieren hat)
Interessen auf Seiten des Vermieters; nicht abschliessend
Dringlichkeit der Sanierung
Umsetzbarkeit der Sanierung (Bewilligungen, öffentlich-rechtliche Auflagen, etc.)
finanzielle Interessen des Vermieters
frühzeitige Orientierung des Mieters über bevorstehende Sanierung
Kündigung erfolgt viel vor der vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfrist
evtl. Eigenbedarf
evtl. (zusätzliche) Vertragsverletzungen durch den Mieter