Gesetzlicher Kündigungstermin bei Geschäftsräumen: Ortsgebrauch, d.h. im Bezirk Zürich 31. März und 30. September
Gesetzlicher Kündigungstermin bei Wohnräumen: Ortsgebrauch
Gesetzlicher Kündigungstermin bei unbeweglichen Sachen und Fahrnisbauten: Ortsgebrauch
Gesetzlicher Kündigungstermin bei möblierten Zimmern: Ende einer einmonatigen Mietdauer (war bspw. Mietbeginn der 15. Januar, kann auf den 15. des entsprechenden Monats gekündigt werden)
Bei gemischter Nutzung (z.B. Wohnung mit Büro) ist auf die überwiegende Nutzungsart abzustellen.
Eine frist- oder terminwidrige Kündigung entfaltet ihre Wirkung auf den nächstmöglichen Termin.