- Mieter muss schriftlich kündigen (OR 266l Abs. 1)
- Vermieter muss ein vom Kanton genehmigtes Formular verwenden (OR 266l Abs. 2); Bezug unter hausverein.ch – Amtliche Formulare
- Mieter und Vermieter (resp. deren Vertreter) müssen eigenhändig unterzeichnen (OR 14 Abs. 1)
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Kündigung nichtig (vgl. Begriffe)