- Eine Kündigung entfaltet ihre Wirkung erst, wenn sie beim Empfänger eingetroffen resp. in dessen Machtbereich gelangt ist. Mit Eintreffen im Machtbereich ist die Zustellung vollzogen. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an.
- Wird die Kündigung per eingeschriebener Post zugestellt, gilt als Zugang grundsätzlich der Tag, an dem die Sendung erstmals auf der Post abgeholt werden kann.
- Der Fristenlauf für die Anfechtung nach OR 273 beginnt allerdings mit dem effektiven Empfang resp. bei Nichtabholen innerhalb der postalischen Zustellfrist mit Ablauf der 7 tägigen Abholfrist (sog. Zustellfiktion)
- Zustellnachweis ist bei eingeschriebenen Sendungen mittels „Track and Trace“ der Schweizerischen Post möglich