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Begründung der Kündigung (OR 271 Abs. 2)

  • erst auf Verlangen des Kündigungsempfängers notwendig
  • fehlende Begründung deutet auf Missbräuchlichkeit der Kündigung
  • unwahre oder unvollständige Begründung deutet ebenfalls auf die Missbräuchlichkeit hin
  • Nennung mehrerer Kündigungsgründe ist zulässig, wobei es genügt, wenn einer nicht treuwidrig ist

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