Begründung der Kündigung (OR 271 Abs. 2)
- erst auf Verlangen des Kündigungsempfängers notwendig
- fehlende Begründung deutet auf Missbräuchlichkeit der Kündigung
- unwahre oder unvollständige Begründung deutet ebenfalls auf die Missbräuchlichkeit hin
- Nennung mehrerer Kündigungsgründe ist zulässig, wobei es genügt, wenn einer nicht treuwidrig ist







