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Renovationskündigung

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Kündigungsfristen und -termine (OR 266a ff.)

Rechtsgebiet:
Renovationskündigung
Stichworte:
Renovationskündigung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Kündigungsfristen nach OR 266b-266f (vertragliche Verlängerung möglich):
    • Mindestfrist bei Geschäftsräumen (vgl. Begriffe): 6 Monate
    • Mindestfrist bei Wohnräumen (vgl. Begriffe): 3 Monate
    • Mindestfrist bei unbeweglichen Sachen und Fahrnisbauten: 3 Monate
    • Mindestfrist bei möblierten Zimmern und Einstellplätze: 2 Wochen
    • Mindestfrist bei beweglichen Sachen: 3 Tage
  • Kündigungstermine (vertragliche Abänderung möglich):
    • Gesetzlicher Kündigungstermin bei Geschäftsräumen: Ortsgebrauch, d.h. im Bezirk Zürich 31. März und 30. September
    • Gesetzlicher Kündigungstermin bei Wohnräumen: Ortsgebrauch
    • Gesetzlicher Kündigungstermin bei unbeweglichen Sachen und Fahrnisbauten: Ortsgebrauch
    • Gesetzlicher Kündigungstermin bei möblierten Zimmern: Ende einer einmonatigen Mietdauer (war bspw. Mietbeginn der 15. Januar, kann auf den 15. des entsprechenden Monats gekündigt werden)
  • Bei gemischter Nutzung (z.B. Wohnung mit Büro) ist auf die überwiegende Nutzungsart abzustellen.
  • Eine frist- oder terminwidrige Kündigung entfaltet ihre Wirkung auf den nächstmöglichen Termin.

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